Aufbau und Struktur der Europäischen Union
Das Drei-Säulen-Modell und die Organe der EU
Gliederung:
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Einleitung
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Die Struktur der EU: Das Drei-Säulen-Modell
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Die erste Säule: Die drei Europäischen Gemeinschaften
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Die zweite Säule: Zusammenarbeit
im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
- Die dritte Säule: Polizeiliche
und justitielle Zusammenarbeit
Einleitung
Die europäische Union ist ein Zusammenschluss von 15 europäischen Staaten. Die Außengrenzen der Union reichen vom fernen Lappland am Polarkreis bis zur spanischen Mittelmeerinsel Teneriffa, und von Schottland bis nach Kreta im östlichen Mittelmeer. Flächenmäßig ist die Europäische Union etwa neunmal so groß wie Deutschland. 375 Millionen Menschen leben innerhalb ihrer Grenzen.
Die EU, die ihrerseits auf den drei Europäischen Gemeinschaften EGKS, EAG, und EG aufbaut, ist eine supranationale Organisation. Die in der Union verbundenen Staaten haben Teile ihre eigenen staatlichen Souveränität zugunsten der im Zentrum der EU stehenden EG abgegeben. Dort werden nun auf europäischer Bühne in einigen Politikbereichen Entscheidungen getroffen, die Vorrang vor dem nationalen Recht beanspruchen können. Das heißt, immer mehr Entscheidungen werden gemeinsam auf europäischer Ebene getroffen.
Stellt man sich die EU plastisch als ein Gebäude vor, dann thront die EU quasi als Dach über den drei Säulen der EU. Die EU ist die Dachorganisation, die alle drei Säulen unter sich vereint. Die drei Säulen sind:
Die drei europäischen Gemeinschaften EGKS, EG und EAG (EURATOM)
Zusammenarbeit im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit Struktur der Europäischen Union: Das “Drei-Säulen-Modell” Die erste Säule: Die drei Europäischen Gemeinschaften Die erste Säule bilden die drei Europäischen Gemeinschaften (E[W]G), EAG, EGKS), vertieft und erweitert um eine Wirtschafts- und Währungsunion. Die “Europäische Wirtschaftsgemeinschaft” wurde mit der Gründung der EU in “Europäische Gemeinschaft” umbenannt. Aus dem EWG-Vertrag ist der EG-Vertrag geworden. Mit dieser Änderung soll die qualitative Veränderung der EWG von einer reinen Wirtschaftsgemeinschaft hin zu einer politischen Union zum Ausdruck gebracht werden. An der Existenz der drei Teilgemeinschaften (EGKS, EAG, EG) ändert diese Umbenennung allerdings nichts, da mit ihr keine formelle Vereinigung der drei Gemeinschaften verbunden ist. Im Zuge der Gründung der EU haben sich einige Organe der EG umbenannt. Der “Rat der Europäischen Gemeinschaften” führt seit dem 8.
November 1993 die Bezeichnung “Rat der Europäischen Union”. Aus der “Kommission der Europäischen Gemeinschaften” ist die “Europäische Kommission” geworden. Auch der Rechnungshof hat sich am 17. Januar 1994 in “Europäischer Rechnungshof” umbenannt. Die von den einzelnen Organen erlassenen Rechtsakte bleiben allerdings weiterhin Rechtsakte der jeweiligen Gemeinschaft.
Die erste Säule verkörpert die am weitesten entwickelte Form der Vergemeinschaftung. Im Rahmen der EG können die Gemeinschaftsorgane in den ihnen zur Wahrnehmung übertragenen Politikbereichen Recht setzen, das in den Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt und Vorrang vor dem nationalen Recht beanspruchen kann. Im Zentrum der EG steht der Binnenmarkt mit seinen Grundfreiheiten (freier Warenverkehr, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und freier Kapital- und Zahlungsverkehr) und seiner Wettbewerbsordnung. Als gemeinschaftlich wahrzunehmende Politiken sind zu nennen: die Wirtschafts- und Währungspolitik, in deren Mittelpunkt der “Euro” als gemeinsame europäische Währung steht, die Agrarpolitik, die Visa-, Asyl- und Einwanderungspolitik, die Verkehrspolitik, die Steuerpolitik, die Beschäftigungspolitik, die Handelspolitik, die Sozial-, Bildungs- und Jugendpolitik, die Kulturpolitik, die Verbraucher- und Gesundheitspolitik, die Politik der transeuropäischen Netze, die Industriepolitik, die Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, die Forschungs- und Technologiepolitik, die Umweltpolitik und die Entwicklungshilfepolitik.
Die zweite Säule: Zusammenarbeit im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Bis der Gründungsvertrag der Europäischen Union, der im Februar 1992 beschlossen worden war, im November 1993 in Kraft trat, trafen sich die europäischen Außenminister zu gemeinsamen Konsultationen im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ).
Bis heute wurden nun ganz konkrete Schritte hin zu einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unternommen. Doch den Europäern, die vor allem wirtschaftlich stark miteinander verflochten sind, fällt es mitunter schwer, auch außenpolitisch mit einer Stimme zu sprechen.
Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) weiß sich folgenden Zielen verpflichtet:
Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen und der Unabhängigkeit der EU
Stärkung der Sicherheit der EU und ihrer Mitgliedstaaten
Wahrung des Weltfriedens und Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen sowie den Grundsätzen und Zielen der Helsinki-Akte von 1975 und der Pariser Charta von 1990, die 1994 in der Organisation für und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusammengefasst wurden
Förderung der internationalen Zusammenarbeit
Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Wie auch in der dritten Säule der EU, der polizeilichen bzw. innenpolitischen und justitiellen Zusammenarbeit, erfolgt das gemeinsame Vorgehen grundsätzlich unter Ausschluss der Beschlussverfahren der EG im Wege der zwischen-staatlichen Zusammenarbeit.
Die dritte Säule: Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit der EU-Länder in den Bereichen Inneres und Justiz erfolgt außerhalb der EG im Rahmen der zwischen-staatlichen Zusammenarbeit. Dabei geht es z. B. um:
gemeinsames Vorgehen bei der Verhütung und Bekämpfung von Schwerstkriminalität,
des Rassismus,
der Erleichterung und Beschleunigung bei Gerichtsverfahren und Auslieferungen zwischen den Mitgliedstaaten,
der Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und so fort.